Zuständigkeit für die Führung des Schiffsregisters
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung der Binnenschiffsregister mit Wirkung vom 01.01.2015 geändert. Gemäß Verordnung vom 29.10.2014, veröffentlicht auf Seite 740 des Gerichtsverordnungsblattes Nordrhein-Westfalen 2014, ist ab 01.01.2015 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund als Binnenschiffs- und Schiffsbauregistergericht auf das Amtsgericht Minden und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln als Binnenschiffs- und Schiffsbauregistergericht auf das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übergegangen. Daher gibt es in Nordrhein-Westfalen für Binnenschiffe und Schiffsbauwerke nun zwei zuständige Amtsgerichte:
1. Minden
2. Duisburg-Ruhrort.
Die Zuständigkeit hängt ab vom Heimatort des Binnenschiffs, das ist der Ort, von dem aus die Schifffahrt betrieben wird, oder vom Bauort des Schiffes.
Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort als Binnenschiffs- und Schiffsbauregistergericht umfasst flächenmäßig die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln sowie den Landgerichtsbezirk Essen.
Das Seeschiffsregister für alle Seeschiffe, die ihren Heimathafen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen haben, wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt.
Unterscheidung zwischen einem Seeschiff, einem Binnenschiff und einem Schiffsbauwerk
Ein Seeschiff ist dazu bestimmt, auf den Weltmeeren zu fahren, außerhalb der Hoheitsgewässer unseres Landes. Nach internationalen Bestimmungen erhält es eine Flaggenführungsbefugnis. Ein in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragenes Seeschiff unterliegt deutschem Recht. Das Flaggenrecht hängt bei natürlichen Personen als Eigentümer von deren deutschen Staatsangehörigkeit ab. Gleichgestellt sind Personengesellschaften wie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, wenn die Mehrheit der zur Geschäftsführung berufenen Personen deutsche Staatsangehörige sind. Es gelten besondere Vorschriften für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Ein Binnenschiff ist dazu bestimmt, die im Binnenland befindlichen Gewässer und Wasserstraßen zu befahren. Ein Flaggenrecht im eigentlichen Sinne gibt es bei den Binnenschiffen nicht.
Bei Schiffsbauwerken handelt es sich um Schiffe in der Bauphase. Diese können ab einem bestimmten Bauzustand zum Zwecke der Beleihung (Belastung mit einer Schiffshypothek) in das Schiffsbauregister des Bauortes eingetragen werden.
Voraussetzungen für die Eintragung in das Schiffsregister
Für Seeschiffe gelten folgende Grundsätze:
Eintragungsfähig sind alle Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die nach Paragrafen 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen.
Eintragungspflichtig sind Seeschiffe mit mehr als 15 Meter Rumpflänge. Die Rumpflänge des Schiffes wird zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens gemessen.
Das Seeschiffsregistergericht erteilt einem registerpflichtigen oder sonst einem funktechnisch ausgerüsteten Seeschiff ein Unterscheidungssignal, das Funkrufzeichen, welches mit dem Schiff verbunden bleibt solange es als deutsches Seeschiff in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.
Besonders erwähnenswert ist bei den Seeschiffen die rechtliche Möglichkeit der befristeten Ausflaggung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie in Hamburg als Flaggenbehörde erteilt in diesem Falle dem Schiffseigner die Genehmigung zum Führen einer fremden Flagge für die Dauer von zwei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit. Dies kann beispielsweise das Führen der Flagge von Antigua, Barbuda oder Zypern sein. In diesen Fällen gelten auf dem Schiff für einen zeitlich begrenzten Zeitraum die rechtlichen Bestimmungen des Staates, dessen Flagge geführt wird. Dies hat zur Folge, dass bei den gewerblich genutzten Seeschiffen zum Beispiel die Mannschaft zu günstigeren Konditionen beschäftigt werden kann. Im Seeschiffsregister bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort sind bereits zahlreiche Schiffe mit befristeter Ausflaggung eingetragen.
Für Binnenschiffe gelten folgende Grundsätze:
Eintragungsfähig sind Binnenschiffe als Güterschiffe ab 10 Tonnen Tragfähigkeit und als Personenschiffe ab 5 Kubikmeter Wasserverdrängung.
Eintragungspflichtig sind Binnenschiffe als Güterschiffe ab 20 Tonnen Tragfähigkeit und als Personenschiffe ab 10 Kubikmeter Wasserverdrängung.
Schlepper, Tankschiffe und Schubboote sind stets registerpflichtig.
Eigentumsübergang an einem Schiff
Der Eigentumsübergang ist bei Binnen- und Seeschiffen unterschiedlich geregelt.
Das Eigentum an einem in einem Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff geht über mit der Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister.
Bei einem in einem Schiffsregister eingetragenen Seeschiff gilt ein anderes Prinzip. Das Eigentum geht hier außerhalb des Registers über und zwar durch bloße Einigung von Eigentümer und Erwerber darüber, dass das Eigentum übergehen soll. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung den Eigentumsübergang bei im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffen sehr erleichtert. Damit kann besonders im Ausland das Eigentum an dem Seeschiff unmittelbar übertragen werden.
Zahl der im Schiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort verzeichneten Schiffe
Abschließend sind hier für Interessierte einige Daten zum Schiffsregister bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort aufgeführt. Zurzeit sind im Schiffsregister bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort 1168 Binnenschiffe und 763 Seeschiffe eingetragen.
Formulare für Anmeldungen zum Schiffsregister
Anmeldeformulare zum Register finden Sie in der unten stehenden Übersicht unter Rechts-Infos -Formulare- sowie im Anschluss an den Vortrag Wissenswertes und Interessantes zum Schiffsregister unter der Rubrik Aufgaben-Abteilungen-Schiffsregister.